Im Wege der Online-Einsicht (www.handelsregister.de) dürfen registrierte Unternehmen, Notare und sonstige registrierte Benutzer die jeweils aktuelle Gesellschafterliste gegen Entgelt abrufen, also ansehen, speichern und ausdrucken.
Ein Käufer kann Anteile gutgläubig erwerben, wenn der Veräußerer seit mindestens drei Jahren und ohne Widerspruch in die Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist (Abs.
Erlangt das Registergericht Kenntnis von einem Gesellschafterwechsel, wird es die Gesellschaft zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste auffordern und hierfür eine Frist, häufig von einem Monat, vormerken.
Da in der Praxis die häufigsten Änderungen im Gesellschafterkreis und im Bestand von Anteilen notariell beurkundet werden, handelt es sich bei nahezu jeder heute eingereichte Gesellschafterliste um eine notarbescheinigte Liste.
Dies soll den Umstand ausgleichen, dass der Rechtsschein der Gesellschafterliste schwächer als der einer Grundbucheintragung ist, weil die Gesellschafterliste von der Gesellschaft gepflegt und vom Handelsregister lediglich verwahrt wird.