Der Titel hatte nichts mit dem Lebens- oder Dienstalter des Amtsinhabers zu tun, sondern bezog sich auf die traditionelle Geschäftsverteilung der Ressorts.
Die konkrete Ausgestaltung der Zweigstellenverordnung schränkt nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts allerdings die Befugnis des Amtsgerichtspräsidiums zur Geschäftsverteilung ein.
Die Geschäftsverteilung und die Zusammensetzung der Dienststelle lassen sich eindeutig nur für die Ebene der Abteilungen und Ämter bzw. Hauptämter rekonstruieren.
Der erste Teil umfasst Kundmachungen allgemeiner Natur wie Gesetzesänderungen, internationale Abkommen und Verordnungen und sonstige generellen Anordnungen des Präsidenten (Geschäftsverteilung).
Eine Besonderheit besteht noch hinsichtlich der Geschäftsverteilung, da es an den meisten Landgerichten nur ein Schwurgericht gibt und diese Strafkammer daher sämtliche Schwurgerichtssachen zugewiesen bekommt.