Sofern der Betrieb weitergeführt wird, stellen der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Beendigungsgründe dar.
Wer im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt, muss die Geschäftsunfähigkeit nachweisen, damit festgestellt werden kann, dass die getätigten Rechtsgeschäfte nichtig sind.
In der Rechtswissenschaft wird eine vorübergehende Unterbrechung eines die Geschäftsunfähigkeit, Testierunfähigkeit oder Prozessunfähigkeit bedingenden krankhaften Geisteszustandes zumeist als lichtes Intervall bezeichnet.
Bei Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkter Geschäftsfähigkeit des Verletzten ist der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) antragsberechtigt (§ 77 Abs.