Die Geschädigten schätzen in diesen Fällen oftmals den Aufwand, der mit einer Anzeige verbunden ist, im Verhältnis zum Schaden als unverhältnismäßig hoch ein.
Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist der Versuch unternommen, bei Streitigkeiten beschränkt auf den Bereich des Kapitalanlagemarktes bei vielen potentiell Geschädigten Musterklagen durchzuführen zu können.
Allerdings vertritt die Rechtsprechung einen verobjektivierten Vorhersehbarkeitsmaßstab, der die Fähigkeiten und Kenntnisse des einzelnen Geschädigten außer Betracht lässt.
Erfolgt keine Unfallaufnahme vor Ort, wird kein Bußgeld für die Verursachung des Unfalls zusätzlich zum allfälligen Schadenersatz an den Geschädigten erhoben.