Bei ohne Schuld des Besitzers vermischtem Getreide hatte dieser die Wahl zwischen der Herausgabe eines entsprechenden Anteils oder der Geldentschädigung.
Ist die Berichterstattung bereits geschehen, so macht eine nachträgliche Geldentschädigung keinen Sinn, denn das Ansehen der betroffenen Person wurde bereits unwiderruflich beeinträchtigt.
Die Rechtsprechung erkennt allerdings seit dem Herrenreiter-Fall von 1958 dennoch die Möglichkeit einer Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen an, da dies notwendig sei, um dieses Rechtsgut effektiv zu schützten.