Auch wo er einzelne päpstliche Maßnahmen missbilligte, betonte er die prinzipielle Gehorsamspflicht der Gläubigen gegenüber dem Papst unabhängig von den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall.
Die Strafandrohung wäre in diesen Fällen also nicht auf die spezielle Handlung gegründet, sondern einzig und allein auf den Bruch der Gehorsamspflicht.
Sein Pflichtgefühl und seine Gehorsamspflicht seien mehr von den Grundsätzen althergebrachten Beamtentums als von nationalsozialistischem Gedankengut und Zielsetzung bestimmt gewesen.