Ein Wertzeichen ist ein Gegenstand, der unabhängig von seinem Gegenstandswert einen bestimmten externen wirtschaftlichen Wert repräsentiert oder verkörpert.
Eine Begrenzung des Ersatzanspruchs auf Gegenstandswert des Ausgangsverfahrens erfolgt nicht, d. h. die Höhe der Entschädigung hängt nicht von dem Streitwert des Ausgangsverfahrens ab.
Außerhalb des streitigen Verfahrens spricht man statt vom Streit- vom Gegenstandswert, beziehungsweise zur Tätigkeit der Notare vom Geschäftswert, in Familiensachen vom Verfahrenswert.
Dies führt in der Praxis dazu, dass es bei Streitigkeiten mit niedrigen Gegenstandswerten regelmäßig schwierig ist, eine angemessene anwaltliche Vertretung ohne Honorarvereinbarung zu erlangen.