Der Garant verpflichtet sich einseitig im formfreien Garantievertrag, entweder für einen künftigen Schaden/Verlust ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen oder die Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu übernehmen.
Um eine Garantie handelt es sich allgemein, wenn ein Rechtssubjekt ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen bereits vor Eintritt eines bestimmten Ereignisses rechtsverbindlich zusagt, etwa mittels eines entsprechenden Vertrags (Garantievertrag).
Kraft dieses Garantievertrags versprach der Kartenaussteller dem Schecknehmer, Schecks, die diesem von einem ihrer Kunden ausgestellt wurden, bis zu einer vertraglich bestimmten Maximalhöhe einzulösen.
Im Unterschied zum Bürgschaftsvertrag begründet der Garantievertrag eine selbständige neue Verbindlichkeit, mit der er nicht verbunden ist (abstrakte Haftung; juristisch exakter: nicht-akzessorische Haftung).
Andere Einwendungen, die das Entstehen des Garantievertrags betreffen, sind sämtliche sonstige Fehler im Zustandekommen des Garantievertrags (Fehlen der Unterschrift usw.).