Kann die fehlerhafte Handlung, z. B. eines Bauarbeiters oder Monteurs, nicht nachgewiesen werden, wird als zweites geprüft, ob der Schaden durch die Garantiehaftung eines oder mehrerer Unternehmer abgedeckt ist.
Diese Haftung ist verschuldensunabhängig (so genannte Garantiehaftung), d. h. der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet auch bei nicht fahrlässigem oder nicht vorsätzlichem Handeln.
Die bestehende Rechtsunsicherheit kann nur durch entsprechende Gestaltung der Forfaitierungsverträge, etwa die ausdrückliche Garantiehaftung des Forfaitisten für die Veritätsrisiken, beseitigt werden.