Der Gesetzgeber schreibt vor, dass nur die tatsächlichen Kosten, die mit der Frequenzzuteilung und Überwachung zusammenhängen, auf die Funkteilnehmer umzulegen sind.
Nutzer oder Betreiber ziviler Funkstellen, Funkanlagen oder Funksysteme erhalten, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, eine Frequenzzuteilung oder Frequenzkanalzuteilung, die in der Regel Bestandteil einer Frequenzzuteilungsurkunde der Bundesnetzagentur ist.
Da bei einer Prüfung durch die Bundesnetzagentur keine Aktivität festgestellt werden konnte, wurde die Lizenz- und Frequenzzuteilung im Jahr 2004 wieder entzogen (Az.: 13 A 2969/07).
Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.