Sofern der Folgenbeseitigungsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, kann der Bürger einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Dabei ist aber problematisch, dass die Amtshaftung dem Betroffenen nur einen Schaden in Geld ersetzt, während der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch einen früheren Zustand wiederherstellen soll.
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, falls der Anspruchsgegner aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.