Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen sollte bereits im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes geregelt werden, scheiterte aber an steuerrechtlichen Fragen.
Neben den mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz eingefügten Anteilsklassen können nun Sondervermögen mit unterschiedlichen Anlageschwerpunkten unter einem virtuellen Schirm (engl.
Die Geheimhaltung und Wahrung der Vertraulichkeit durch die Fondsmitarbeiter nach den einschlägigen Regelungen zum Bankgeheimnis und den Vorschriften des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes zur Vertraulichkeit kursrelevanter Tatsachen.