Während Verwaltungsaufgaben zu Steuer- und Schulwesen, Friedhofsverwaltung, Abwasser sowie Brandschutz abgegeben wurden, blieb die Finanzhoheit erhalten.
Der stark föderale Charakter des Verfassungsentwurfs zeigt sich u. a. in dem Grundsatz, dass „die Vermutung für Gesetzgebung, Verwaltung, Finanzhoheit und Finanzierungspflicht der Länder spricht“.
Die kommunale Finanzhoheit räumt der Gemeinde ferner einen Anspruch auf Bereitstellung einer finanziellen Mindestausstattung ein, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
Zum Verfassungsrecht gehört in einer Satzung insbesondere die Errichtung der Organe einer Körperschaft, die Beschreibung des Aufgabengebiets und die Festlegung ihrer Finanzhoheit.
Neben der Gesetzgebung und der Finanzhoheit ist die dritte Hauptfunktion des Stortings die parlamentarische Kontrolle der Regierung und der öffentlichen Verwaltung.
Hierbei handelte es sich aber nicht um ein Gremium der verfassten Studierendenschaft, er hatte daher auch keine Satzungsautonomie und keine Finanzhoheit.