Bis 1520 stand an der Spitze der Verwaltung ein Landhofmeister, daneben ein Kanzler, zwei Finanzbeamte, der Kammerschreiber als Kassenleiter und der Landschreiber als Rechner.
Nach einer Gesetzesänderung wurde es dem Gouverneur erleichtert, Finanzbeamte, die sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen hielten, aus ihren Ämtern zu entlassen.
Welche Geschäftsvorfälle beispielsweise der Finanzbeamte zu bearbeiten hat, entscheidet der Fachvorgesetzte (Abteilungsleiter), über seinen Urlaubsantrag entscheidet als Dienstvorgesetzter der Leiter des Finanzamts.