Fideikommisse und ähnliche gebundene Vermögen, Erbpachtgüter, Lehnbauerngüter, Renten- und Ansiedlungsgüter, wurden freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum.
Diesen Stiftungen übergab sie ihr Eigentum, in den Stiftungsurkunden wurde explizit auf den Fideikommiss Bezug genommen und ein Familienrat als Kontrollorgan vorgesehen.
Der württembergische Familienbesitz, der als Familienfideikommiss verwaltet wurde, wurde durch das Fideikommiss-Auflösungsgesetz von 1929/30 in eine bis heute bestehende Waldstiftung überführt.