Der Beihilfeanspruch für Kinder setzt voraus, dass sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wofür es auf die Kindergeldberechtigung ankommt.
Die Dienstbezüge setzen sich aus dem Grundgehalt, den Leistungsbezügen (für Hochschullehrer), dem Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und der Auslandsbesoldung zusammen.
Hat der Anspruch auf Besoldung nicht den ganzen Monat bestanden, wird auch der Familienzuschlag nur anteilig gezahlt, z. B. bei Einstellung nicht zum Monatsersten.
Zur Besoldung gehört ein Familienzuschlag, der für annähernd gleiche Lebensverhältnisse für Besoldungsempfänger unabhängig von der Anzahl der Kinder sorgen soll.
Bis 1997 wurde der Familienzuschlag Ortszuschlag genannt, obwohl bereits 1971 die regionale Differenzierung durch Ortsklassen als ein Teil des Ortszuschlags entfallen war.
Demnach erhält der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Bundesbeamte maximal für drei Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Grundgehalts zuzüglich Familienzuschlag.