Dementsprechend haben die Fachaufsichtsbehörden nicht nur ein Informationsrecht, sondern die Pflicht, sich im erforderlichen Maße informieren zu lassen.
Eine Begründung muss die Fachaufsichtsbehörde offiziell nicht geben, aber üblicherweise erfolgt sie aus dem Selbstverständnis als transparente Dienstleisterin für Bürger und Gesellschaft.
Die Fachaufsichtsbehörde kann der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises den dafür geltenden Gesetzen entsprechend Weisungen erteilen (§ 127 Abs.
Die obersten Fachaufsichtsbehörden können in eingeschränktem Maße und nach bundes- sowie europarechtlichen Vorschriften einheitliche Verfahren zum elektronischen Dokumenten- und Datenaustausch zwischen den Behörden geschaffen und angewandt werden.