Das Kreditrisiko der Bank besteht darin, dass die Bank die Wahrscheinlichkeit ihrer Inanspruchnahme aus ihrer Eventualhaftung einschätzen und bei Inanspruchnahme ihren Anspruch auf Rückzahlung gegen ihren Bankkunden durchzusetzen versuchen muss.
Zu diesem Zeitpunkt ist die ausschreibende Stelle verpflichtet, das Kreditinstitut oder die Versicherung aus ihrer Eventualhaftung durch Rückgabe des Originals der Bietungsgarantie zu entlassen.
Eventualverbindlichkeiten sind für Staaten allerdings keine Besonderheit, denn auch die im Rahmen der Exportkreditversicherung vom Staat abgesicherten Exporteur-Risiken werden als Eventualhaftung des Staates verbucht.