5 Satz 1 PatG – "eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt", wenn für die spätere Zweitanmeldung (Gebrauchsmusteranmeldung) die innere Priorität der Erstanmeldung wirksam in Anspruch genommen worden ist.
Innerhalb eines Jahres können ab diesem Anmeldedatum der ersten Patentanmeldung weitere Anmeldungen für dieselbe Erfindung weltweit getätigt werden, wobei diese als maßgeblichen Stichtag das Prioritätsdatum der Erstanmeldung genießen.
Nach der ursprünglichen Rechtslage konnte also ein Prioritätsrecht für eine deutsche Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung nur auf einer ausländischen Erstanmeldung beruhen.
Das schließt jedoch nicht aus, dass die ursprüngliche Erfindung, wie sie Gegenstand der Erstanmeldung war, in der Zwischenzeit weiterentwickelt worden ist.