In Zeiten der Republik hatte der Feldherr im Heer, in den Provinzen der Prokonsul, die Jurisdiktion über alle Armeeangehörigen, wobei grundsätzlich eine völlige Ermessensfreiheit in der Festsetzung des Strafmaßes bestand.
Das Gleiche gilt für grausame Tötungen, besonders im Umfeld des nichtaristokratischen Kaiserhofs, bei denen der Kaiser seinen Anspruch auf totale Ermessensfreiheit zynisch zum Ausdruck brachte.
Ich habe es niemals angestrebt, noch sollte ich die Ermessensfreiheit haben, es abzulehnen, falls meine Mitbürger es mir durch ihre Zustimmung übertragen sollten.
Die Ermessensfreiheit habe deshalb einen Platz im Rechtsstaat, weil sie Schranken unterliege, nämlich denen, dass sich die Verwaltung vom Sinn des Gesetzes leiten lasse.
So erklärte zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil, dass die Ermessensfreiheit der Verwaltungsbehörden „ein legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und verfassungsmäßigen Ordnung“ sei.