Dabei besteht für jeden der Partner (Kontrahenten) das Risiko, dass der andere Teil bis zum beiderseitigen Erfüllungstag seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, während die eigene Verpflichtung bereits erfüllt wurde.
Bei Kassageschäften liegt jedoch eine Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit vor (2 Handelstage nach Geschäftsabschluss), so dass jede Gegenpartei am Erfüllungstag ihre Verpflichtung zu bewirken hat.
Zwischen Handels- und Erfüllungstag müssen also mindestens 2 Handelstage liegen, so dass auch hierbei Samstage, Sonntage und Feiertage meist nicht mitgerechnet werden.
Den Vertragspartnern verbleibt hierbei ein Erfüllungsrisiko, weil am Erfüllungstag ungewiss ist, ob im Zeitpunkt der eigenen Leistung auch die Gegenleistung des Vertragspartners erfolgen wird.