Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann also der Empfang einer elektronischen Nachricht nicht mehr durch ein konventionelles Empfangsbekenntnis per Brief oder Telefax bestätigt werden.
Gegen Empfangsbekenntnis kann darüber hinaus an „sonstige Personen“ zugestellt werden, „bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“ (§ 174 Abs.
Nunmehr ist ein in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermittelndes elektronisches Empfangsbekenntnis als Ersatz für das bisherige Empfangsbekenntnis vorgesehen.