Dem Einkommensteuerpflichtigen muss nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf („Existenzminimum“).
In den Steuerklassen 5 und 6 gilt jedoch eine spezielle Berechnungsvorschrift, die die Einkommensteuerschuld bei Ehegatten (Steuerklassenkombination 5/3) oder bei weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse 6) genauer abbilden soll ().
Gibt der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung ab, wird die Lohnsteuer auf seine endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet.
Beantragt das Aufsichtsratsmitglied eine Veranlagung oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Veranlagung, wird die als Aufsichtsratsteuer erhobene Einkommensteuer auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.