Wird ein Gegenstand wie im Falle der Leihe somit unentgeltlich zum Gebrauch überlassen, fehlt es eigentlich an der Einklagbarkeit der Vereinbarung, da mangels Entgeltlichkeit keine consideration besteht.
Entscheidungen, die die Sittenwidrigkeit in Zweifel zogen, sind im Zivilrecht aber nicht ergangen, da sich hier sofort die Anschlussfrage nach Einklagbarkeit der Dienstleistung, Schadensersatz für Schlechtleistung usw. stellt.
Insbesondere soll die Einklagbarkeit von Forderungen aus sexueller Arbeit besser geregelt werden, die bei einer Auffassung der Vereinbarungen als nicht eindeutig genug geregelt sei.
Weiterhin existiert als Kennzeichen für fehlende Rechtsstaatlichkeit ein Widerspruch zwischen gesetzlichen Regelungen und der Einklagbarkeit von Rechten.