Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet.
Gelegentlich wird vom Finanzamt, wenn die Gegenleistung den (dreifachen) Einheitswert nicht übersteigt, vom übersteigenden dreifachen Einheitswert Schenkungssteuer vorschreiben.
Der Steuerbetrag (Grundsteuermessbetrag) wird von den Finanzämtern aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) und dem anzuwendenden Steuersatz (Steuermeßzahl) errechnet.
Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus.