Da das deutsche Jugendstrafrecht jedoch nicht den Grundgedanken der Bestrafung hat, sondern der erzieherische Aspekt der Verurteilung im Vordergrund steht, hat der Gesetzgeber die Einheitsstrafe festgelegt.
Eine weitere Besonderheit ist, dass der Tatrichter auch die Möglichkeit hat, bereits früher abgeurteilte Strafen, die bereits rechtskräftig sind, in die Einheitsstrafe mit einzubeziehen.