Diese Feststellung im Rahmen der Einheitsbewertung hat zwar keine steuerliche Auswirkung mehr, jedoch richtet sich die Einordnung dieser Grundstücke bei der Bedarfsbewertung nach den gleichen Kriterien.
Außerdem empfahl sie die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer, die den vermögensbezogenen Teil der Gewerbesteuer darstellt, sowie die Aufhebung der Gewerbesteuerumlage, der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung.
Es ist seit längerer Zeit in der Diskussion, ob sich der Verwaltungsaufwand für die Einheitsbewertung angesichts der geringen steuerlichen Bedeutung der Einheitswerte noch rechtfertigen lässt.