Die Erteilung von Überwachungsdokumenten ist im Gegensatz zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nicht an Mengenbeschränkungen bzw. Einfuhrkontingente gebunden.
Die Vertragspartner regeln auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Freihandel und verzichten damit auf gegenseitige Handelshemmnisse wie Zölle, Einfuhrkontingente oder Ausfuhrgenehmigungen, Handelssanktionen und Verbote wie Embargo.
Zur Marktregulierung gehören auch Höchstpreise, Mindestpreise oder staatliche Maßnahmen zu Lasten oder zu Gunsten des Exports (Exportbeschränkung) oder Imports (Einfuhrkontingent) in das oder aus dem Ausland.
Werden die Einfuhrkontingente, wie bereits oben erwähnt, direkt an interessierte ausländische Produzenten abgegeben, realisieren in diesem Fall die ausländischen Anbieter die Differenz zwischen Weltmarktpreis und Binnenpreis.