Bereits das unbefugte Betreten eines Grundstücks (vor allem beim Hausverbot) stellt eine Eigentumsstörung dar, ebenso jedwede, von einem fremden Grundstück auf das Eigentum einwirkende Immission (wie Feuchtigkeit, Lärm, Schmutz, Strahlung).
Zu den Eigentumsstörungen gehören auch enteignungsgleiche Eingriffe, Immissionen oder Spam, Parken auf einem fremden (privaten) Grundstück oder die Zustellung unerwünschter Werbung in einem entsprechend gekennzeichneten Briefkasten.
Zu den Eigentumsstörungen gehören auch enteignungsgleiche Eingriffe, Immissionen, Spam, Parken auf einem fremden (privaten) Grundstück oder die Zustellung unerwünschter Werbung in einem entsprechend gekennzeichneten Briefkasten.
Dieser Herausgabeanspruch soll die Eigentumsstörung durch unberechtigten Fremdbesitz beseitigen, so dass der unrechtmäßige Besitzer etwas tun muss – nämlich die Sache herausgeben.
Andererseits sind Direktinvestitionen auch besser gegen subtilere Formen der Eigentumsstörung geschützt, wie z. B. nachträgliche unverhältnismäßige und diskriminierende behördliche Auflagen unter dem Vorwand des Umweltschutzes.