Kein Vorvertrag ist deshalb ein schuldrechtlicher Vertrag (etwa der Kaufvertrag), dessen Erfüllung einen dinglichen Vertrag (im Beispiel: Einigung über Eigentumsübergang) erfordert.
Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft).
Die Teilungsanordnung führt nicht unmittelbar einen Eigentumsübergang auf den bedachten Miterben herbei, sondern begründet schuldrechtliche Ansprüche zwischen den Miterben auf Vornahme einer entsprechenden Auseinandersetzung.