Zudem wird verhindert, dass bei einer Grundstücksversteigerung die Versteigerungserlöse in Höhe der Eigentümergrundschuld an den Grundstückseigentümer ausgekehrt werden.
Das Grundbuchrecht löst diese Diskrepanz auf, indem es dem Kreditnehmer (oder Sicherungsgeber) in Höhe des nicht durch Kredit ausgenutzten Grundschuldbetrages eine Eigentümergrundschuld zubilligt.
Endgültige Eigentümergrundschulden entstehen nur bei der Rückabtretung an den Grundstückseigentümer oder Verzicht einer Bank auf eine Fremdgrundschuld.
Der Kreditnehmer oder Sicherungsgeber hat das Recht, diese Eigentümergrundschuld als Kreditsicherheit für neue Kredite zu verwenden, indem er einen neuen Sicherungsvertrag vereinbart.
Deshalb müssen nachrangige Gläubiger vorrangige Eigentümergrundschulden pfänden lassen oder sich ihre Ansprüche rechtzeitig anderweitig (etwa durch Abtretung) sichern.
Häufigste Entstehungsursache der Eigentümergrundschuld ist die endgültige Tilgung von Krediten, die mit einer Fremdgrundschuld oder Hypothek besichert sind.
Dadurch wird verhindert, dass andere Gläubiger die vorrangige Eigentümergrundschuld pfänden und dadurch ein Aufrücken des Gläubigers in eine ranghöhere Position vereiteln.