Seit Januar 2014 müssen Kommunalkredite in der ungewichteten Eigenmittelquote berücksichtigt werden, so dass erstmals eine mittelbare Eigenmittel­belastung eintritt.
Die ungewichtete Eigenmittelquote ist ein Frühwarnindikator, der die Verschuldung der Banken einschränken und dadurch einem krisenbedingten Schuldenabbau mit seinen destabilisierenden Folgen entgegenwirken soll.
Die aufsichtsrechtliche Untergrenze (derzeit 3 % im Rahmen einer Testphase) für die ungewichtete Eigenmittelquote begrenzt das maximal mögliche Geschäftsvolumen auf das etwa 33,3-Fache des vorhandenen Kernkapitals.
Die ungewichtete Eigenmittelquote ist ein weiteres Korrektiv, das auch jene Kreditinstitute betrifft, die Aktiva mit sehr geringen Risikogewichten halten.
Allerdings widerspricht die Mindestanforderung an die ungewichtete Eigenmittelquote – aufgrund der konstruktionsbedingt fehlenden Risikogewichtung – dem bankenaufsichtsrechtlichen Grundsatz, dass niedrige Risiken auch durch niedrige Eigenkapitalanforderungen belohnt werden sollen.
Unterschreitet die ungewichtete Eigenmittelquote den Schwellenwert von 3 %, muss das Kreditinstitut entweder sein Kreditgeschäft reduzieren (etwa durch Kredithandel) oder sein Eigenkapital erhöhen.
Hauptgrund ist, dass großvolumige Geschäfte mit geringem Kreditrisiko – wie Kommunalkredite – zu einer ungünstigeren ungewichteten Eigenmittelquote führen.