Diese nahmen als Angehörige des Hochadels Gerichtsbarkeit über die auf ihren Eigengüter sitzenden Bauern wahr und waren damit Inhaber zweier eigenständiger Patrimonialgerichte.
Das Eigengut umfasst Vermögensbestandteile, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe dazugekommen sind.