Hierbei handelt es sich meist um kommunale Eigengesellschaften wie Stadtwerke, die sich im ausschließlichen oder überwiegenden Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
Man differenziert zwischen dem gemischt-öffentlichen Unternehmen (zwei öffentliche Aufgabenträger), dem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen (Kommune und Privater) sowie der Eigengesellschaft (alle Anteile bei der Kommune).
Eine Gemeinde darf nur dann mit einer Aktiengesellschaft (Eigengesellschaft oder Beteiligung) aktiv werden, wenn der damit verfolgte öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform verwirklicht werden kann.