Die Ersitzung dient damit einem doppelten Zweck: Dem Eigenbesitzer, der sich irrtümlich für den Eigentümer hält, wird ein Erwerbsinteresse zugestanden und dem allgemeinen Bedürfnis des Verkehrsschutzes (Rechtsscheinschutz) wird Rechnung getragen.
Grundsätzlich war der Eigentümer geschützt und derjenige, der sich in einer vergleichbaren Rechtssituation befand, weshalb Interdiktionsrechte als Besitzschutzrechte, dem Eigenbesitzer und Rechtsbesitzern zustanden.
Soll keine Rückgabe erfolgen und ist der Eigenbesitzer nicht ermittelbar oder holt er das Kulturgut nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist ab, wird es eingezogen.