Die Kreditinstitute schließen mit dem Kreditnehmer einen Kreditvertrag, der neben den allgemeinen Bestimmungen auch die spezifischen Regelungen für einen Effektenlombardkredit enthält.
Als Nachschusspflicht wird auch die Verpflichtung eines Kreditnehmers bezeichnet, bei einem Effektenlombardkredit zusätzliche Wertpapiere bzw. Bargeld als Kreditsicherheit einzubringen, wenn die Beleihungsgrenze der Sicherheiten unter die Inanspruchnahme des Kredites fällt.
Verwendungszweck ist dort der Zweck, für den die Kreditsumme eingesetzt werden darf (Konsumkredit, Investitionskredit, Immobilienkredit, Effektenlombardkredit, Avalkredit, zweckgebundene Förderkredite).
Im deutschen Bankwesen setzte sich hingegen im Kreditgeschäft mit Nichtbanken zunehmend als Alternativbegriff die Kreditlinie durch, wo sie bei Kontokorrent-, Dispositions-, Lombardkrediten oder Effektenlombardkrediten als Synonym gebraucht wird.