Über die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte ist der allgemeine Gleichheitssatz darüber hinaus ausnahmsweise auch zwischen Privaten anwendbar, so insbesondere im Arbeitsrecht.
Zwar entfalten Grundrechte keine unmittelbare Drittwirkung, weshalb der Lumpensammler nicht durch die Religionsfreiheit der Landjugendbewegung verpflichtet wird.
Als Verfassungsprinzip erlangt sie aber durch die so genannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch Bedeutung im Zivilrecht, vor allem im Arbeitsrecht.
Durch die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf private Wirtschaftssubjekte wird die Drittwirkung von Grundrechten (hier: von Gleichheitsrechten) ausgeweitet.