Die sonstigen bei der Anfertigung von Zahnersatz erforderlichen Tätigkeiten sind jedoch typische zahnärztliche Tätigkeiten auf der Grundlage medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, die dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sind, so dass insoweit keine Gewährleistungsansprüche bestehen.
Zwischen Verteidiger und Mandant wird in diesen Fällen ein Vertrag geschlossen, der regelmäßig ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ist und auf den weitgehend die Regeln des Dienstvertragsrechts Anwendung findet.