Zuständig für die Ahndung eines Dienstvergehens ist grundsätzlich der nächste Disziplinarvorgesetzte; das ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist.
Der Verweis als einer hiervon ist die Folge von vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen, Verletzungen der Arbeitspflicht oder Fehlverhalten, die ein Dienstvergehen darstellen.
Zwei Monate später wurde wegen seines Dienstvergehens auch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, dieses wurde allerdings bis Kriegsende ausgesetzt.