Strenge Formvorschriften (beispielsweise Zwang zur Unterschrift statt elektronischer Signaturen), strenger Datenschutz und ein starres Dienstrecht schränken die Möglichkeiten des E-Governments ein.
Ihre Schwerpunkte in der Lehre und Forschung sind Besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Polizei- und Ordnungsrecht, Versammlungsrecht sowie Öffentliches Dienstrecht, Ausländerrecht, Grund- und Menschenrechte sowie Kommunalrecht.
Die Verwendung bezeichnet im deutschen Dienstrecht das Tätigkeitsfeld einer natürlichen Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.
Damit unterscheidet sich das Dienstrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird.
Wunder kommt daher zu dem Schluss, dass die Sonderstellung des öffentlichen Dienstrechts nicht mehr gerechtfertigt sei und plädiert für ein „sektoral differenziertes Dienstrecht“.