Einmal zugelassen, darf eine Verwaltungsgesellschaft dann ihren Aktivitäten auch in anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nachgehen.
In der Außenhandelsquote wird nur der Waren- und Dienstleistungsverkehr berücksichtigt, während der internationale Kreditverkehr und der grenzüberschreitende Kapitalverkehr darin nicht enthalten sind.
Während der Beschluss von 2001 die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs betrifft, bezieht sich der aus dem Jahr 2000 auf die Liberalisierung des Warenverkehrs.
Eines seiner Hauptziele ist die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des Waren- und des Dienstleistungsverkehrs zwischen den beiden Vertragsparteien.