Erfolgt jedoch simultan mit dem Devisentermingeschäft die Kontrahierung eines nach Währung und Betrag kongruenten Kassageschäftes oder Devisentermingeschäftes mit abweichender Fälligkeit, dann liegt ein Swapgeschäft vor.
Dann handelt es sich um so genannte nicht erfüllbare Devisentermingeschäfte (), bei denen die Vertragspartner lediglich den entstandenen Gewinn oder Verlust gegenseitig ausgleichen.
Denn Inhalt des abgeschlossenen Devisentermingeschäfts ist gerade die vertragliche Übernahme des Risikos der zukünftigen Kursentwicklung durch das Unternehmen.