Es wird vertreten, dass der Vertreter nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein könne, da er weisungsgebunden ist, der Datenschutzbeauftragte jedoch unabhängig handelt.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält die von den Bundesländern angestrebte Gleichsetzung von klassischem und genetischem Fingerabdruck für bedenklich.