Entsprechende Datenschutzbeauftragte stehen den Wirtschaftsauskunfteien intern oder extern zur Seite, um beispielsweise Anfragegründe auf ihre Berechtigung hin zu prüfen.
Der Unternehmer bzw. der Datenschutzbeauftragte hat die Zulässigkeit, Erforderlichkeit, Zweckbindung aller erhobenen und gespeicherten Daten zu prüfen.
Um ihrer Tätigkeit unvoreingenommen nachgehen zu können, unterliegen Datenschutzbeauftragte einem besonderen Kündigungsschutz, der Verschwiegenheitspflicht und dem Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Kernzielgruppe sind interne und externe Datenschutzbeauftragte, Datenschutzabteilungen, Geschäftsführer, IT-Sicherheitsexperten, Revisoren, Personaler und Rechtsabteilungen.
Es wird vertreten, dass der Vertreter nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein könne, da er weisungsgebunden ist, der Datenschutzbeauftragte jedoch unabhängig handelt.