Einen Fahrzeughalter trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn ihn ein privater Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt.
Der Filmverleih genügt seiner (primären) Darlegungslast, indem der klägerische Filmverleih dartut, dass das Hochladen von dem Anschluss des Beklagten aus geschah.
Werden andernfalls grundrechtlich geschützte Positionen einer Prozesspartei vereitelt, ist eine derartige Abstufung der Darlegungslast sogar verfassungsrechtlich geboten.
Mit subjektiver Darlegungslast (Behauptungslast) wird im Zivilprozess die Notwendigkeit bezeichnet, dass die Parteien die ihnen günstigen Tatsachen darlegen/behaupten müssen, um Nachteile, wie zum Beispiel ein abweisendes Urteil, zu vermeiden.