Die bereits erteilten Erlaubnisse galten weiter, Rechtsbeistände mit Vollerlaubnis konnten ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Bundesrechtsanwaltsordnung beantragen.
Weil er gegenüber seinem Arbeitgeber an Weisungen gebunden ist, darf er diesen nicht wie ein Rechtsanwalt vor Gericht vertreten (Bundesrechtsanwaltsordnung).
Am Sitz eines jeden Oberlandesgerichts ist nach Bundesrechtsanwaltsordnung eine Rechtsanwaltskammer eingerichtet, deren Mitglieder alle im Bezirk des Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte sind.
So erlaubt der Bundesrechtsanwaltsordnung beispielsweise Anwälten nur Werbung, die über die berufliche Tätigkeit des Anwalts sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.