Bisher waren nur die Orts- und Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die Seekrankenkasse berechtigt und verpflichtet, die Ausgleichsverfahren durchzuführen.
Der Abzug als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, bei Anmeldung als geringfügig Beschäftigter über die Bundesknappschaft (Haushaltsscheckverfahren), hat Vorrang.