3 OWiG sind im Bußgeldverfahren Verhaftungen und vorläufige Festnahmen unzulässig, so dass nur die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Betracht kommt.
Außerdem müssen Disziplinarmaßnahmen aufgehoben werden, wenn in einem Straf- oder Bußgeldverfahren eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache getroffen wird und diese von der Disziplinarverfügung abweicht.
Schließlich enthält die AO die materiellen Vorschriften über Steuer­straftaten (Steuerhinterziehung) und Steuerordnungswidrigkeiten (Steuerverkürzung) sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren.
Die Person, gegen die sich ein Bußgeldverfahren richtet, also derjenige, der nach Meinung der Behörde die Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird Beteiligter genannt.