Eine zunehmende Bedeutung gewinnen in der Praxis die zahlreichen Bußgeldtatbestände, die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag enthalten sind.
Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft.