Weder ein bestehender Handelsbrauch oder eine Branchenüblichkeit noch die Zusicherung einer Eigenschaft durch den Lieferanten kann den Käufer von dieser Untersuchungspflicht entbinden.
Bemessungsgrundlagen sollen an dieser Stelle unter anderem die Branchenüblichkeit der Managergehälter (horizontaler Vergleich) und das spezifische Lohn- und Gehaltsgefüge des betreffenden Unternehmens (vertikaler Vergleich) sein.